Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI)

Der Umwandlungsanspruch erlaubt es Pflegebedürftigen, nicht genutzte Pflegesachleistungen (z. B. von einem Pflegedienst) in zusätzliche Entlastungsleistungen für den Alltag umzuwandeln. So wird unverbrauchtes Pflegebudget sinnvoll genutzt, zum Beispiel für Haushaltshilfen, Betreuung oder Alltagsbegleitung.

Wer kann das nutzen?

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
  • Gilt bei Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung

Wie viel Geld kann umgewandelt werden?

  • Bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen
  • Wird dem Entlastungsbetrag (§ 45b) hinzugefügt
  • So kann deutlich mehr als 131 € pro Monat für Alltagshilfe genutzt werden

Wofür darf das neue Budget verwendet werden?

  • Haushaltshilfe (Putzen, Einkaufen, Waschen)
  • Betreuung (z. B. bei Demenz)
  • Begleitung zu Terminen oder Spaziergängen
  • Alltagsorganisation (z. B. Hilfe bei Papierkram)

Nicht für Pflegedienste oder medizinische Versorgung verwendbar

Wie funktioniert die Umwandlung?

  • Antrag bei der Pflegekasse stellen
  • Nach Prüfung wird der ungenutzte Teil umgerechnet
  • Das neue Budget kann gezielt eingesetzt werden

Viele Pflegedienste bieten passende Entlastungsleistungen an – inklusive direkter Abrechnung.

Was muss beachtet werden?

  • Die Pflegekasse entscheidet im Einzelfall
  • Nur anerkannte Anbieter dürfen eingesetzt werden
  • Pflegegeld kann anteilig gekürzt werden

Fazit: Pflegebudget clever ausschöpfen

Mit dem Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige mehr Alltagshilfe erhalten, selbst wenn sie keine oder nur wenig Pflegesachleistungen nutzen. Eine clevere Möglichkeit für Familien, die viel selbst organisieren.